
Mit der neuen Förderrichtlinie zum Industriestrompreis will die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen sichern, bis die Dekarbonisierung des Stromsystems dauerhaft niedrige Preise ermöglicht. Doch hinter der Entlastung verbirgt sich ein strategisches Instrument: Förderung gibt es nur gegen Transformation. Was genau die neue Förderrichtlinie vorsieht, einfach erklärt:
Der Industriestrompreis ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der stromintensive Unternehmen bei ihren Energiekosten entlastet. Er dient als Überbrückungshilfe für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Rechtlich basiert die Förderung auf dem neuen europäischen CISAF-Rahmen (Clean Industrial Deal State Aid Framework). Für die Umsetzung dieser gezielten Entlastung hat die Bundesregierung für den Zeitraum von 2026 bis 2028 ein Finanzvolumen von circa 3,1 Milliarden Euro eingeplant.
Beihilfeberechtigt sind Unternehmen, die einem Wirtschaftszweig mit sogenanntem erheblichem Verlagerungsrisiko angehören. Maßgeblich ist hierfür die Teilliste 1 der KUEBLL-Liste. Dazu zählen folgende Branchen:
Ob Ihr Unternehmen unter die begünstigten Firmen fällt, können Sie wie folgt ermitteln:
Steht Ihr Sektor nicht auf Liste 1, können Sie dennoch förderfähig sein, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Kriterien des CISAF-Rahmens nach Rn. 116 und 117 erfüllen. Das erfordert den Nachweis einer Strom- und Handelsintensität von jeweils mindestens 5 % auf EU-Ebene. So ergeben sich die zwei Kennzahlen:
Obwohl die Bundesregierung keine vollständige Namensliste der begünstigten Firmen führt, gibt es Schätzungen zur Reichweite der Förderung. Es wird davon ausgegangen, dass in Deutschland nur eine niedrige vierstellige Zahl an energieintensiven Unternehmen direkt vom Industriestrompreis profitieren wird. Im Vergleich zur gesamten deutschen Industrie, die über 600.000 Unternehmen umfasst, betrifft die Maßnahme also nur einen verhältnismäßig kleinen Kreis.
Der Industriestrompreis basiert auf einem Modell, bei dem sich Staat und Unternehmen die Last der hohen Energiepreise teilen. So funktioniert die Berechnung:
Rechnen wir das anhand eines typischen Industriebetriebs mit einem Stromverbrauch von 20.000 MWh im Jahr 2026 durch. Wir nehmen einen beispielhaften Referenzpreis von 12 ct/kWh (120 EUR/MWh) an, der auf den Börsendaten von 2025 basiert.
Da die Richtlinie die Förderung auf 50 % des tatsächlichen Verbrauchs begrenzt, ergibt sich zunächst eine anrechenbare Menge von 10.000 MWh. Die Berechnung der Fördersumme folgt dann dieser Logik:
Rechnung: 10.000 MWh x 50 EUR/MWh x 0,5 = 250.000 EUR
Daraus resultiert in diesem Szenario eine Gesamtauszahlung von 250.000 EUR.
Doch der Zuschuss erfolgt nicht bedingungslos, es gibt eine sogenannte Reinvestitionspflicht: Unternehmen müssen mindestens 50% des erhaltenen Beihilfebetrags in Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren. Zulässige Optionen sind unter anderem:
Wenn wir bei dem Beispielunternehmen aus dem Rechenbeispiel bleiben, müsste dieses folglich mindestens 125.000 Euro in Modernisierungsmaßnahmen wie Effizienzsteigerungen oder Eigenerzeugungsanlagen reinvestieren.
Ein besonderer Anreiz der Richtlinie ist der Flexibilitätsbonus in Höhe von weiteren 10 Prozent auf die bereits berechnete Basis-Beihilfe, der Unternehmen belohnt, die das Stromnetz aktiv entlasten. Wenn ein Unternehmen den Großteil seiner Reinvestitionen (mindestens 80%) gezielt in Maßnahmen zur nachfrageseitigen Flexibilität – wie etwa Batteriespeicher – lenkt, erhöht sich die Förderung.
Für unser Beispielunternehmen bedeutet das:
Dieser Bonus ist strategisch besonders wertvoll, da Investitionen in Speicherlösungen nicht nur die Förderung erhöhen, sondern gleichzeitig durch die Kappung von Lastspitzen die Netzentgelte am Standort dauerhaft senken.
Die gute Nachricht: Investitionsmaßnahmen im Zuge der Förderung müssen nicht zwingend vom Unternehmen selbst durchgeführt werden, sondern können durch Dritte umgesetzt werden. Das gilt insbesondere für:
Wichtig: Der Antragsteller bleibt gegenüber dem BAFA für die wirksame Umsetzung verantwortlich und muss schriftliche Einwilligungen der Dritten für Datenabgleiche vorlegen.
Um die Entlastung frist- und formgerecht zu beantragen, müssen folgende Punkte beachtet werden: