Industriestrompreis 2026 einfach erklärt: Wer profitiert und wie Sie die Förderung berechnen

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Aktualisiert:

6.2.2026

Franziska Osterhammer

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Über enerkii

Wir entwickeln und setzen Energiekonzepte für Industrie- und Gewerbekunden um. Dabei kombinieren wir lokale Anlagen (Speicher + PV) mit individuellen Beschaffungsstrategien, um Ihre Stromkosten auf ein Minimum zu reduzieren.

Einsparpotenzial prüfen

Mit der neuen Förderrichtlinie zum Industriestrompreis will die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen sichern, bis die Dekarbonisierung des Stromsystems dauerhaft niedrige Preise ermöglicht. Doch hinter der Entlastung verbirgt sich ein strategisches Instrument: Förderung gibt es nur gegen Transformation. Was genau die neue Förderrichtlinie vorsieht, einfach erklärt:

Was genau ist der Industriestrompreis?

Der Industriestrompreis ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der stromintensive Unternehmen bei ihren Energiekosten entlastet. Er dient als Überbrückungshilfe für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Rechtlich basiert die Förderung auf dem neuen europäischen CISAF-Rahmen (Clean Industrial Deal State Aid Framework). Für die Umsetzung dieser gezielten Entlastung hat die Bundesregierung für den Zeitraum von 2026 bis 2028 ein Finanzvolumen von circa 3,1 Milliarden Euro eingeplant.

Wer profitiert vom Industriestrompreis? Die KUEBLL-Liste im Fokus

Beihilfeberechtigt sind Unternehmen, die einem Wirtschaftszweig mit sogenanntem erheblichem Verlagerungsrisiko angehören. Maßgeblich ist hierfür die Teilliste 1 der KUEBLL-Liste. Dazu zählen folgende Branchen:

  • Chemische Industrie
  • Metallherstellung und -verarbeitung
  • Glas-, Zement- und Keramikproduktion
  • Papierindustrie
  • Teile des Maschinenbaus

Ob Ihr Unternehmen unter die begünstigten Firmen fällt, können Sie wie folgt ermitteln:

  1. WZ 2008 Code ermitteln: Prüfen Sie die offizielle Klassifikation Ihres Unternehmens durch das Statistische Bundesamt (Ausgabe 2008). Entscheidend ist der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres.
  2. Abgleich mit Teilliste 1: Vergleichen Sie Ihren WZ-Code mit den ****91 Sektoren der Teilliste 1 im Anhang I der KUEBLL (Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien) – in diesem PDF ab Seite 86.

Einzelfallprüfung möglich

Steht Ihr Sektor nicht auf Liste 1, können Sie dennoch förderfähig sein, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Kriterien des CISAF-Rahmens nach  Rn. 116 und 117 erfüllen. Das erfordert den Nachweis einer Strom- und Handelsintensität von jeweils mindestens 5 % auf EU-Ebene. So ergeben sich die zwei Kennzahlen:

  • Stromintensität: Sie beschreibt das Verhältnis der Stromkosten zur wirtschaftlichen Leistung. Berechnet wird sie, indem die Stromkosten (Durchschnitt der letzten drei Jahre) ins Verhältnis zur Bruttowertschöpfung (Umsatz abzüglich Vorleistungen) gesetzt werden. Die Hürde liegt bei mindestens 5 %.
  • Handelsintensität: Sie misst das Risiko einer Produktionsverlagerung ins Ausland. Hier wird das Volumen des Außenhandels (Summe aus Exporten und Importen mit Ländern außerhalb der EU) ins Verhältnis zur Gesamtmarktgröße (Umsatz plus Importe) gesetzt. Auch hier gilt die 5 %-Schwelle.
  • Wichtig: Ab einem Verbrauch von 10 GWh ist für den Nachweis dieser Zahlen zwingend ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Obwohl die Bundesregierung keine vollständige Namensliste der begünstigten Firmen führt, gibt es Schätzungen zur Reichweite der Förderung. Es wird davon ausgegangen, dass in Deutschland nur eine niedrige vierstellige Zahl an energieintensiven Unternehmen direkt vom Industriestrompreis profitieren wird. Im Vergleich zur gesamten deutschen Industrie, die über 600.000 Unternehmen umfasst, betrifft die Maßnahme also nur einen verhältnismäßig kleinen Kreis.

Wie funktioniert der Industriestrompreis?

Der Industriestrompreis basiert auf einem Modell, bei dem sich Staat und Unternehmen die Last der hohen Energiepreise teilen. So funktioniert die Berechnung:

  • Anrechenbarer Verbrauch: Die Beihilfe gilt für maximal 50 % des tatsächlichen Selbstverbrauchs einer Abnahmestelle. Das soll den Anreiz zum Stromsparen für die restliche Menge aufrechterhalten.
  • Referenz- und Differenzpreis: Als Basis dient der durchschnittliche Börsenpreis (EEX-Terminmarkt) des Vorjahres. Die Differenz zwischen diesem Preis und dem Zielpreis bildet die Grundlage für den Zuschuss.
  • Zielpreis-Deckel: Die Entlastung wird so begrenzt, dass sie maximal einem Wert von 50 EUR/MWh (5 ct/kWh) entspricht.
  • Beihilfeintensität (Der Fördersatz): Da der Staat nicht die kompletten Mehrkosten übernimmt, wird eine Beihilfeintensität von 0,5 angewendet. Das bedeutet: Von dem ermittelten Preisvorteil werden dem Unternehmen 50 % erstattet.

Rechnen wir das anhand eines typischen Industriebetriebs mit einem Stromverbrauch von 20.000 MWh im Jahr 2026 durch. Wir nehmen einen beispielhaften Referenzpreis von 12 ct/kWh (120 EUR/MWh) an, der auf den Börsendaten von 2025 basiert.

Da die Richtlinie die Förderung auf 50 % des tatsächlichen Verbrauchs begrenzt, ergibt sich zunächst eine anrechenbare Menge von 10.000 MWh. Die Berechnung der Fördersumme folgt dann dieser Logik:

  • Differenzpreis ermitteln: 50 % des Markt-Referenzpreises (120 EUR/MWh) entsprechen 60 EUR/MWh.
  • Deckelung anwenden: Da die Entlastung jedoch auf maximal 50 EUR/MWh begrenzt ist, wird dieser Höchstwert für die weitere Kalkulation herangezogen.
  • Basis-Beihilfe berechnen: Die endgültige Fördersumme ergibt sich aus der Multiplikation der anrechenbaren Menge (10.000 MWh), dem gedeckelten Differenzpreis (50 EUR/MWh) und der gesetzlich festgelegten Beihilfeintensität von 0,5.

Rechnung: 10.000 MWh x 50 EUR/MWh x 0,5 = 250.000 EUR

Daraus resultiert in diesem Szenario eine Gesamtauszahlung von 250.000 EUR.

Die Reinvestitionspflicht

Doch der Zuschuss erfolgt nicht bedingungslos, es gibt eine sogenannte Reinvestitionspflicht: Unternehmen müssen mindestens 50% des erhaltenen Beihilfebetrags in Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren. Zulässige Optionen sind unter anderem:

  • Erzeugung: Ausbau erneuerbarer Energien und Elektrolyseure
  • Flexibilität: Energiespeicher und Maßnahmen zur Lastflexibilisierung
  • Effizienz: Energieeffizienzprojekte und Elektrifizierung der Produktion

Wenn wir bei dem Beispielunternehmen aus dem Rechenbeispiel bleiben, müsste dieses folglich mindestens 125.000 Euro in Modernisierungsmaßnahmen wie Effizienzsteigerungen oder Eigenerzeugungsanlagen reinvestieren.

Der Flexibilitätsbonus

Ein besonderer Anreiz der Richtlinie ist der Flexibilitätsbonus in Höhe von weiteren 10 Prozent auf die bereits berechnete Basis-Beihilfe, der Unternehmen belohnt, die das Stromnetz aktiv entlasten. Wenn ein Unternehmen den Großteil seiner Reinvestitionen (mindestens 80%) gezielt in Maßnahmen zur nachfrageseitigen Flexibilität – wie etwa Batteriespeicher – lenkt, erhöht sich die Förderung.

Für unser Beispielunternehmen bedeutet das:

  • Die Voraussetzung: Von den geforderten 125.000 Euro an Gegenleistungen werden mindestens 100.000 Euro (80%) in ein Flexibilitätsprojekt investiert.
  • Der Bonus: Das Unternehmen erhält einen Aufschlag von 10% auf die Basis-Beihilfe. Bei einer Basis-Förderung von 250.000 Euro entspricht dies einem Bonus von 25.000 Euro.
  • Das Gesamtergebnis: Die staatliche Unterstützung steigt damit von 250.000 Euro auf insgesamt 275.000 Euro.

Dieser Bonus ist strategisch besonders wertvoll, da Investitionen in Speicherlösungen nicht nur die Förderung erhöhen, sondern gleichzeitig durch die Kappung von Lastspitzen die Netzentgelte am Standort dauerhaft senken.

Contracting als Reinvestitionsmaßnahme zulässig

Die gute Nachricht: Investitionsmaßnahmen im Zuge der Förderung müssen nicht zwingend vom Unternehmen selbst durchgeführt werden, sondern können durch Dritte umgesetzt werden. Das gilt insbesondere für:

  • Dritt-Investitionen: Die Umsetzung von Effizienz- oder Speicherprojekten durch Partner.
  • PPAs: Kosten aus neuen Power Purchase Agreements zur Finanzierung von EE-Anlagen sind anerkennungsfähig.

Wichtig: Der Antragsteller bleibt gegenüber dem BAFA für die wirksame Umsetzung verantwortlich und muss schriftliche Einwilligungen der Dritten für Datenabgleiche vorlegen.

Fristen und wichtige Zeitpunkte

Um die Entlastung frist- und formgerecht zu beantragen, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Geltungszeitraum: Die Förderung umfasst die Jahre 2026, 2027 und 2028.
  • Antragsstart: Erstmalig voraussichtlich möglich für das Abrechnungsjahr 2026. Anträge müssen jährlich zwischen dem 31. März und 30. September beim BAFA eingereicht werden.
  • Umsetzungsfrist für Reinvestitionsmaßnahmen: Investitionen müssen innerhalb von 48 Monaten nach Bewilligung realisiert werden.
  • Vorzeitiger Vorhabenbeginn: Mit Maßnahmen darf erst nach der Antragstellung begonnen werden. Investitionen, die vor dem Antrag getätigt wurden, zählen nicht als Gegenleistung.

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