Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 19. Februar 2026 ein Konzeptpapier zu Pilotprojekten für die Industrienetzentgelte veröffentlicht. Das Ziel: Die bisherige starre Bandlastregelung (7.000h-Regel) soll durch ein flexibleres System ersetzt werden, das stromintensive Unternehmen für eine preisgesteuerte oder netzdienliche Anpassung ihres Verbrauchs belohnt. Wer bisher von individuellen Netzentgelten profitiert hat oder künftig profitieren möchte, sollte die neuen Rahmenbedingungen genau kennen.
In diesem Artikel erfahren Sie, was die BNetzA konkret beschlossen hat, für wen die neuen Pilotprojekte gelten, welche Modelle getestet werden und wie Sie sich jetzt strategisch aufstellen können.
Die BNetzA knüpft mit dem Konzeptpapier an ihr Diskussionspapier vom September 2025 an, in dem zwei Modelle zur Reform der individuellen Netzentgelte vorgestellt wurden. In der Konsultationsphase haben sich die meisten Marktteilnehmer grundsätzlich für eines der beiden Modelle ausgesprochen – gleichzeitig betonten insbesondere energieintensive Industrieunternehmen die Grenzen ihrer Abnahmeflexibilität.
Um belastbare Praxiserfahrungen zu sammeln, startet die BNetzA nun Pilotprojekte. In diesen Piloten sollen beide Modelle unter realen Bedingungen getestet werden. Die Ergebnisse fließen in die spätere Ausgestaltung eines neuen Sondernetzentgelts ein, das die bisherige Bandlastregelung nach § 19 Abs. 2 StromNEV ablösen soll.
Wichtig: Es handelt sich nicht um eine sofort wirksame Regelung, sondern um einen strukturierten Testlauf. Die BNetzA hat dafür einen Austauschkreis mit teilnehmenden Unternehmen, dem BDI und dem DIHK eingerichtet, der den Fortgang der Projekte begleitet.
Die Pilotprojekte stehen nicht nur bisherigen Bandlast-Profiteuren offen. Auch Unternehmen mit sogenannter atypischer Netznutzung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV können teilnehmen, sofern sie an der jeweiligen Abnahmestelle einen durchschnittlichen Jahresverbrauch von mindestens 10 GWh nachweisen können.
Damit richtet sich das Konzept an stromintensive Industrieunternehmen aus Branchen wie Stahl, Chemie, Glas, Papier oder Lebensmittelverarbeitung, aber auch an große Gewerbekunden mit hohem Stromverbrauch und Flexibilitätspotenzial.
Im Modell A richtet der Letztverbraucher seine Last an Strommarktpreisen aus. Die Grundidee: Wer seinen Verbrauch in Zeiten niedriger Preise steigert und in Hochpreisphasen reduziert, erbringt eine volkswirtschaftlich sinnvolle Flexibilitätsleistung und wird dafür mit einem Netzentgeltrabatt belohnt.
Für die Preisorientierung stehen drei Optionen zur Verfügung. Unternehmen können sich an tatsächlichen Intraday-Preisen, Day-ahead-Preisen oder konkreten Preisprognosen mit maximal drei Tagen Vorlauf orientieren. Die gewählte Methode wird in der Zusatzvereinbarung festgelegt.
Die BNetzA sieht zwei Varianten vor, um die Flexibilität zu messen:
Beide Varianten verfolgen dasselbe Ziel: nachzuweisen, dass die Flexibilität in die richtige Richtung geht und ein Mindestmaß erreicht.
Im Modell B gibt der Netzbetreiber gezielt Lastzeitfenster (LZF) vor, in denen der Verbraucher seinen Verbrauch anpassen soll. Die Flexibilität wird also nicht am Strompreis gemessen, sondern an den konkreten Bedürfnissen des Netzes.
Die LZF werden mit maximal 2 Tagen Vorlauf angekündigt und dauern jeweils 2 bis 6 Stunden, bei maximal zwei LZF pro Tag. Je nach Netzanforderung und Möglichkeiten des Unternehmens können Hoch- oder Niedriglastzeitfenster – oder beides – vereinbart werden. Die Referenzlast ergibt sich aus einem geeigneten Vergleichszeitraum, wobei die LZF-Zeiten sowie jeweils eine Stunde davor und danach herausgerechnet werden.
Die minimale Lastverschiebung beträgt auch hier 3 % im Vergleich zur Referenzlast. Der Entgeltrabatt wird monatlich gewährt, sofern die geforderte Lastabweichung an jedem Tag des Kalendermonats erbracht wurde. Dabei ist wichtig: Der Netzbetreiber darf keine symmetrische Lastabweichung als Bedingung für den Vertragsabschluss verlangen.
Um an einem Pilotprojekt teilnehmen zu können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Zum einen muss am 31. Dezember 2025 ein wirksamer Vertrag über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV bestanden haben. Auf dessen Grundlage muss in der Vergangenheit bereits ein Netzentgeltrabatt gewährt worden sein.
Zum anderen muss eine Zusatzvereinbarung zum Pilotprojekt (ZVP) mit dem zuständigen Netzbetreiber geschlossen werden. In dieser ZVP werden alle Parameter festgelegt: das gewählte Modell, die Messmethode, die Flexibilitätsanforderungen, die Toleranzregelungen und die Höhe des Netzentgeltrabatts. Die ZVP bedarf anschließend einer Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde – bei bundesregulierten Netzbetreibern ist das die BNetzA, ansonsten die jeweilige Landesregulierungsbehörde.
Die Laufzeit einer ZVP beträgt 6 bis 12 Monate. In beiden Modellen sind Toleranztage vorgesehen, an denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden müssen. Diese dürfen jedoch 10 % des Pilotzeitraums nicht überschreiten.
Der zentrale Vorteil: Teilnehmende Unternehmen erhalten weiterhin einen Netzentgeltrabatt, auch wenn sie die bisherigen Voraussetzungen der Bandlast- oder atypischen Netznutzungsregelung während des Pilotzeitraums nicht erfüllen. Die Höhe der Reduktion orientiert sich dabei an den prozentualen Netzentgeltreduktionen, die das Unternehmen in den Vorjahren an der jeweiligen Abnahmestelle erreicht hat.
Die entgangenen Erlöse des Netzbetreibers werden wie bisher über den Aufschlag für besondere Netznutzung (§ 19-Umlage) refinanziert. Für die Unternehmen entsteht also kein direkter Nachteil gegenüber dem bisherigen System.
Darüber hinaus verschafft die Teilnahme an einem Pilotprojekt einen strategischen Vorteil: Unternehmen sammeln frühzeitig Erfahrungen mit dem neuen System und können die künftige Regelung aktiv mitgestalten. Die BNetzA hat ausdrücklich zugesagt, den Prozess transparent zu gestalten und die Erkenntnisse gemeinsam mit den Teilnehmern auszuwerten.
Die BNetzA nennt Speichertechnologien im Konzeptpapier ausdrücklich als Mittel zur Umsetzung von Flexibilität. Das ist kein Zufall: Insbesondere bei der Orientierung an Intraday-Preisen in Modell A ist eine schnelle Lastanpassung gefragt, die viele industrielle Prozesse allein nicht leisten können.
Ein Gewerbespeicher kann genau diese Lücke schließen. Er ermöglicht es, kurzfristig auf Preissignale zu reagieren, ohne Produktionsprozesse unterbrechen oder drosseln zu müssen. Die Batterie übernimmt die Flexibilisierung – der Produktionsbetrieb läuft ungestört weiter.
Das eröffnet ein doppeltes Wertversprechen: Neben der Sicherung des Netzentgeltrabatts kann der Speicher parallel für Peak Shaving und Arbitrage am Spotmarkt genutzt werden. Gerade in Kombination mit einem dynamischen Stromtarif ergeben sich zusätzliche Erlöspotenziale.
Das Konzeptpapier legt keinen fixen Starttermin für die Pilotprojekte fest. Der erste Austauschtermin zwischen der BNetzA und interessierten Unternehmen fand am 19. Februar 2026 statt. Weitere Treffen sollen in regelmäßigem Abstand folgen.
Der praktische Ablauf sieht vor, dass Unternehmen zunächst mit ihrem Netzbetreiber die Zusatzvereinbarung verhandeln und diese dann zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einreichen. Ab Beginn des Pilotzeitraums ist alle zwei Monate ein Bericht an die BNetzA fällig, der unter anderem Lastgangdaten, Preisdaten und – je nach Modell – die Berechnung des Korrelationskoeffizienten enthält.
Realistisch betrachtet dürften die ersten Pilotprojekte im zweiten Halbjahr 2026 starten. Unternehmen, die teilnehmen möchten, sollten jetzt mit der Vorbereitung beginnen.
Wer von den Pilotprojekten profitieren möchte, sollte zeitnah drei Schritte einleiten.
Fazit: Die Pilotprojekte der BNetzA markieren den Übergang von der starren Bandlastregelung hin zu einem flexibilitätsbasierten Netzentgeltsystem. Für stromintensive Unternehmen bieten sie die Chance, den Netzentgeltrabatt zu sichern und sich frühzeitig auf die kommende Regulierung einzustellen. Wer jetzt handelt, verschafft sich einen Vorsprung.