AgNes-Verfahren
Das AgNes-Verfahren (kurz für Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) ist ein Verfahren der deutschen Bundesnetzagentur zur Neuregelung der Netzentgelte für Strom. Es wurde am 12. Mai 2025 eröffnet und soll die entgeltbildenden Teile der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ersetzen, die zum 31. Dezember 2028 außer Kraft tritt. Die neue Systematik soll dann zum 1. Januar 2029 in Kraft treten.
Netzentgelte machen bei industriellen und gewerblichen Verbrauchern je nach Verbrauchsmuster und Netzbetreiber zwischen 20 und 40 Prozent der Stromkosten aus. Das AgNes-Verfahren verändert die Grundlage, nach der diese Kosten berechnet werden. Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, sind viele Details noch nicht abschließend festgelegt; die Bundesnetzagentur veröffentlichte im Mai 2026 einen Zwischenstand, die förmliche Konsultation beginnt im Sommer 2026.
Reformbedarf
Auslöser des Verfahrens ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021, wonach Netzentgelte durch eine unabhängige Regulierungsbehörde festzulegen sind und nicht per Regierungsverordnung, wie es die StromNEV war. Der Gesetzgeber hob daraufhin die Verordnungsermächtigung auf; die StromNEV tritt zum 31. Dezember 2028 außer Kraft und wird durch Festlegungen der Bundesnetzagentur ersetzt, die diese im AgNes-Verfahren erarbeitet.
Hinzu kommt ein inhaltlicher Reformbedarf. Die heutige Berechnungslogik stammt im Kern aus dem Jahr 2005, als erneuerbare Energien rund 10 Prozent der Stromerzeugung ausmachten; im vergangenen Jahr lag ihr Anteil bei 62 Prozent. Mit der Elektrifizierung von Wärme und Mobilität kommen zudem neue, große und teils flexible Lasten hinzu. Das bestehende System belohnt einen gleichmäßigen Strombezug und setzt keine Anreize, flexible Lasten nach Preissignalen oder der tatsächlichen Netzsituation zu verschieben. Diese Fehlanreize gelten als zentraler Grund für die Neuregelung.
Bisheriges System
Betriebe mit einem Jahresverbrauch über 100.000 kWh unterliegen der registrierenden Leistungsmessung und entrichten ihre Netzentgelte aus zwei Komponenten: einem Arbeitspreis pro bezogener Kilowattstunde und einem Leistungspreis für die höchste im Kalenderjahr gemessene Leistung.
Der Leistungspreis gilt als Kernproblem des bestehenden Systems: Bereits eine einzige 15-Minuten-Spitze bestimmt den Leistungspreis für das gesamte Jahr, auch wenn die Lastspitze an den übrigen Tagen deutlich niedriger liegt. Das erzeugt einen starken Anreiz, jede Spitze zu vermeiden, unabhängig davon, ob das Netz zu diesem Zeitpunkt belastet ist.
Individuelle Netzentgelte
Für Betriebe bestehen drei in § 19 Abs. 2 StromNEV verankerte Sonderregelungen. Die singuläre Netznutzung gilt nur für Betriebe mit direktem Anschluss an ein Umspannwerk und ist kaum aktiv beeinflussbar. Praktisch relevant sind die beiden anderen individuellen Netzentgelte:
- Intensive Netznutzung (Bandlast) nach § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt für Verbraucher mit einem Jahresverbrauch über 10 GWh und mehr als 7.000 Benutzungsstunden (siehe 7.000-Stunden-Regel). Sie ermöglicht einen Rabatt von bis zu 90 Prozent auf die gesamten Netzentgelte und honoriert einen gleichmäßigen Bezug.
- Atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 setzt voraus, dass Lastspitzen in den vom Netzbetreiber festgelegten Hochlastzeitfenstern vermieden werden. Sie ermöglicht einen Rabatt von bis zu 80 Prozent auf den Leistungspreis und honoriert die Entlastung des Netzes zu kritischen Zeitpunkten (siehe atypische Netznutzung).
Reformvorschlag
Der im Mai 2026 vorgestellte Zwischenstand sieht ein zweistufiges System vor: ein Grundmodell für alle Verbraucher ab 100.000 kWh Jahresverbrauch sowie darauf aufbauend ein neues Industrie-Sondernetzentgelt für stromintensive Großverbraucher. Die folgenden Punkte geben den Diskussionsstand wieder; die finale Festlegung wird für Anfang 2027 erwartet.
Kapazitätspreis
Der bisherige Leistungspreis, der sich an der Jahreshöchstlast orientiert, soll durch einen Kapazitätspreis ersetzt werden. Dieser ist von der Netzanschlusskapazität – der technisch maximal beziehbaren Leistung – zu unterscheiden. Der Kapazitätspreis ist eine abrechnungsrelevante Größe, die der Verbraucher selbst wählt: Er bestellt eine Kapazität in Kilowatt und zahlt dafür einen festen Jahrespreis. Innerhalb der bestellten Kapazität gilt ein günstigerer Arbeitspreis (AP1), bei Überschreitung ein höherer Arbeitspreis (AP2). Eine gelegentliche Überschreitung wird damit nur stundenweise teurer und nicht mehr für das gesamte Jahr wirksam.
Die Höhe des Kapazitätspreises je Kilowatt sowie das Verhältnis zwischen AP1 und AP2 sind noch nicht festgelegt und werden voraussichtlich von den Netzbetreibern bestimmt. Laut einer Präsentation der Bundesnetzagentur vom Dezember 2025 wird diskutiert, AP2 auf das 1,5- bis 3,0-Fache von AP1 festzusetzen.
Beteiligung von Speichern und Erzeugern
Erstmals sollen auch Batteriespeicher und Erzeugungsanlagen an der Netzfinanzierung beteiligt werden; bisher waren beide vollständig befreit. Vorgesehen ist ein moderater Kapazitätspreis in der Größenordnung von 4 bis 7 €/kW/Jahr, ein Arbeitspreis zur Netzfinanzierung fällt für Speicher nicht an. Kleinstanlagen wie Heimspeicher in der Niederspannung unter 30 kW bleiben befreit.
Für den Vertrauensschutz gilt: Anlagen, bei denen die finale Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegung getroffen wurde und die bis spätestens zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, behalten die bestehende Befreiung.
Kostenwälzung
Parallel ändert sich die Verteilung der Netzkosten zwischen den Spannungsebenen. Bislang zahlte ein Verbraucher weniger, je höher die Spannungsebene seines Anschlusses war, da sein Strom weniger Netzebenen durchlief. Künftig werden die vorgelagerten Netzkosten nach dem netzbezogenen Letztverbrauch geschlüsselt, also proportional zur tatsächlich aus dem Netz entnommenen Strommenge. Als wahrscheinlich gilt eine Entlastung in der Hochspannung (in einzelnen Netzgebieten 20 bis 80 Prozent niedrigere Netzentgelte), überwiegend Entlastung auf der Umspannebene Hoch-/Mittelspannung, heterogene Effekte in der Mittelspannung sowie eine tendenzielle Mehrbelastung in der Niederspannung.
Perspektivisch ist zusätzlich ein dynamisches Netzentgelt vorgesehen, ein variabler Auf- oder Abschlag, der in Echtzeit auf die Netzsituation reagiert. Die Bundesnetzagentur will hierzu zunächst Erfahrungen sammeln.
Sondernetzentgelt
An die Stelle von Bandlast und atypischer Netznutzung soll ein neues Sondernetzentgelt treten. Voraussetzung ist voraussichtlich ein Jahresverbrauch über 10 GWh und möglicherweise die Zugehörigkeit zu bestimmten Branchen wie Chemie, Papier, Metall, Stahl, Glas, Kunststoffproduktion oder Rechenzentren.
Die Gegenleistung verschiebt sich von einem gleichmäßigen Bezug hin zu abrufbarer Flexibilität: Betriebe müssen ihre Last in kritischen Netzsituationen anpassen können, im Gespräch ist eine Abweichung von mindestens 3 Prozent gegenüber der normalen Bezugslast. Je höher und kurzfristiger diese Flexibilität, desto höher der Rabatt, der bis zu 90 Prozent der gesamten Netzentgelte erreichen kann. Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben eine Aktivierungshäufigkeit von rund 200 Stunden pro Jahr vorgeschlagen (unter 2,5 Prozent aller Jahresstunden), bei einer Vorlaufzeit von frühestens einem Tag. Das Aktivierungssignal soll ein Netzsignal bei kritischen Netzsituationen mit einem Marktsignal bei extremen Börsenpreisen kombinieren, wobei das Netzsignal Vorrang hat.
Für die atypische Netznutzung ist keine direkte Nachfolgeregelung geplant. Für Atypik-Bestandskunden mit mindestens 10 GWh Jahresverbrauch wird eine Übergangsregelung bis Ende 2031 erwogen, die noch nicht entschieden ist. Verbraucher unter 10 GWh verlieren den Atypik-Rabatt voraussichtlich zum 31. Dezember 2028.
Zeitplan
Das Verfahren ist mehrstufig angelegt:
- 12. Mai 2025: Eröffnung des Verfahrens und Veröffentlichung des Diskussionspapiers
- Mai 2026: Vorstellung des Zwischenstands durch die Bundesnetzagentur
- Sommer 2026: Beginn der förmlichen Konsultation zum Festlegungsentwurf
- Ende 2026: Rahmenfestlegung AgNes (Kapazitätspreis mit AP1/AP2, Kostenwälzung, Übergangsregelungen, Rahmen für Speicher und Erzeuger)
- Q3 2027: finale Bestimmung der Industrie-Sondernetzentgelte (Rabatthöhen, Branchendefinition, Aktivierungssignal, Übergangsregelungen)
- 1. Januar 2029: Inkrafttreten der neuen Regelungen
- 2029 bis 2031: Übergangszeitraum für Bestandskunden der Bandlastregelung mit Wahlrecht zwischen altem und neuem System
- ab 2032: ausschließliche Geltung des neuen Systems
Auswirkungen
Die Reform betrifft verschiedene Verbrauchergruppen unterschiedlich, je nachdem, welche Regelung sie heute nutzen.
Bandlastkunden ab 10 GWh
Verbraucher, die heute die intensive Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 mit bis zu 90 Prozent Rabatt nutzen, haben aufgrund des Wahlrechts bis Ende 2031 Zeit für die Umstellung; anschließend gilt das neue Sondernetzentgelt. Die Gegenleistung verschiebt sich von gleichmäßiger Abnahme hin zu abrufbarer Flexibilität. Die konkreten Parameter werden voraussichtlich im dritten Quartal 2027 festgelegt.
Atypik-Kunden ab 10 GWh
Verbraucher, die heute die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 mit bis zu 80 Prozent Rabatt auf den Leistungspreis nutzen, verlieren diese Regelung ohne direkte Nachfolge. Für Bestandskunden dieser Größe wird eine Übergangsregelung bis Ende 2031 erwogen, die noch nicht entschieden ist.
Atypik-Kunden unter 10 GWh
Für Verbraucher der atypischen Netznutzung unterhalb der 10-GWh-Schwelle ist bislang keine Übergangsregelung vorgesehen; der Rabatt läuft voraussichtlich zum 31. Dezember 2028 aus. Der Zugang zum neuen Sondernetzentgelt ist für diese Gruppe offen.
Verbraucher ohne Sonderregelung
Für Betriebe mit einem Jahresverbrauch zwischen 100.000 kWh und 10 GWh, die nach dem allgemeinen Tarif abrechnen, wird der Leistungspreis durch den Kapazitätspreis ersetzt. Die Wahl der bestellten Kapazität wird damit zur zentralen Optimierungsgröße: Eine zu hoch bestellte Kapazität verursacht unnötige Fixkosten, eine zu niedrig bestellte führt bei Überschreitung zum höheren Arbeitspreis AP2. Maßnahmen zur Kappung von Lastspitzen wie Peak Shaving durch einen Gewerbespeicher können Überschreitungen der bestellten Kapazität begrenzen.