Wer als energieintensives Unternehmen in Deutschland produziert, zahlt für seinen Strom mehr als nur den reinen Energiepreis. Ein Teil der Rechnung entsteht indirekt: Stromerzeuger müssen für ihren CO2-Ausstoß Emissionszertifikate kaufen und geben diese Kosten über den Strompreis weiter. Für Betriebe mit hohem Stromverbrauch summiert sich das zu einem spürbaren Wettbewerbsnachteil gegenüber Standorten außerhalb der EU. Die Strompreiskompensation soll genau das ausgleichen, und sie wurde 2026 deutlich ausgeweitet. Gleichzeitig ist mit dem Industriestrompreis ein zweites Instrument dazugekommen, das viele Energiemanager und CFOs gerade gegeneinander abwägen. Dieser Artikel beantwortet:
Die Strompreiskompensation (SPK) ist eine staatliche Beihilfe, die stromintensiven Unternehmen einen Teil der indirekten CO2-Kosten erstattet, die über den Strompreis auf sie durchschlagen. Grundlage ist das EU-Emissionshandelssystem: Kraftwerksbetreiber müssen für jede Tonne ausgestoßenes CO2 ein Zertifikat vorhalten, dessen Preis sie in den Stromtarif einpreisen. Für Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen und ihre Produktion deshalb theoretisch in Länder mit niedrigeren CO2-Kosten verlagern könnten, entsteht dadurch ein Risiko, dass sie abwandern – das wird auch als Carbon Leakage bezeichnet. Die SPK soll diesen Anreiz zur Abwanderung abschwächen.
Die Förderung ist dabei produktbezogen und nicht pauschal auf das gesamte Unternehmen bezogen. Das bedeutet konkret: Zählt zum Beispiel die Erzeugung von Aluminium zu den beihilfefähigen Produkten, wird nur der Stromverbrauch erstattet, der nachweislich auf die Aluminiumproduktion entfällt, etwa auf den Schmelzprozess in der Elektrolyse. Verbraucht dasselbe Werk zusätzlich Strom für Verwaltung, Logistik oder für ein anderes, nicht gelistetes Produkt, fließt dieser Anteil nicht in die Berechnung ein. Unternehmen müssen ihren Stromverbrauch deshalb per Messkonzept auf die einzelnen Produkte oder Prozesse herunterbrechen können, für viele Produkte existieren dafür standardisierte Stromverbrauchs- oder Produkt-Benchmarks.
Im Juli 2026 hat die Europäische Kommission eine umfassende Ausweitung der deutschen SPK genehmigt: Rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2025 kommen rund 20 weitere energie- und handelsintensive Branchen hinzu, sodass insgesamt 31 statt bisher elf Sektoren von der Förderung profitieren können. Für bereits beihilfeberechtigte Branchen wie die Stahlindustrie wurde die Förderintensität dabei laut Bundeswirtschaftsministerium auf 80 Prozent der indirekten CO2-Kosten angehoben, wobei einzelne Fachquellen darauf hinweisen, dass diese 80 Prozent zunächst speziell für das Abrechnungsjahr 2025 gelten und die endgültige Regelung für die Folgejahre noch in einer separaten Richtlinienfassung festgelegt wird.
Beide Instrumente entlasten energieintensive Unternehmen bei den Stromkosten, setzen aber an unterschiedlichen Punkten an:
Der Industriestrompreis erreicht mit seinen 91 Sektoren tendenziell einen breiteren Unternehmenskreis, während die SPK auf die Branchen mit dem höchsten Carbon-Leakage-Risiko fokussiert bleibt.
Auch bei den konkreten Antragsvoraussetzungen unterscheiden sich beide Programme im Detail:
Beide Instrumente knüpfen die Förderung an eine Gegenleistung, damit die Beihilfe nicht nur Kosten senkt, sondern auch die Transformation vorantreibt. Bei der Strompreiskompensation gilt seit den überarbeiteten EU-Leitlinien vom Januar 2026: Mindestens 50 Prozent der erhaltenen Beihilfe müssen in Projekte zur Emissionsminderung oder Stromkostensenkung fließen, etwa in erneuerbare Energien, Speicher oder Wasserstoffprojekte. Alternativ oder ergänzend akzeptiert die Richtlinie die Umsetzung von im Energiemanagementsystem identifizierten Effizienzmaßnahmen mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren, oder den Bezug von mindestens 30 Prozent ungeförderten Stroms aus erneuerbaren Energien als Alternative zur klassischen Investitionspflicht.
Der Industriestrompreis verlangt eine vergleichbare Quote: Mindestens 50 Prozent der Förderung müssen in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden, etwa in erneuerbare Erzeugung, Speicherlösungen, Elektrifizierung oder Infrastrukturmodernisierung. Wer zusätzlich mindestens 80 Prozent dieser Gegenleistung in Maßnahmen zur Nachfrageflexibilität steckt, kann einen Flexibilitäts-Bonus von 10 Prozent auf die Beihilfe erhalten.
Die Gegenleistungskataloge beider Programme sind bewusst breit gefasst und umfassen ausdrücklich Investitionen in erneuerbare Erzeugung, Batteriespeicher und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Ein PV-Speicher-System, das über ein Contracting-Modell realisiert wird, kann damit grundsätzlich in den Bereich fallen, der als Gegenleistung anerkannt wird, insbesondere wenn es den betrieblichen Strombezug aus erneuerbaren Quellen erhöht oder den Netzstrombedarf spürbar senkt. Bei einem Contracting-Modell übernimmt der Anbieter Installation, Betrieb und Wartung der Anlage, sodass das Unternehmen selbst keine Investitionskosten trägt.
Ob eine konkrete Maßnahme im Einzelfall als Gegenleistung anerkannt wird, hängt jedoch von der genauen Ausgestaltung, der Zurechenbarkeit zum jeweiligen Abrechnungsjahr und der Prüfung durch Wirtschaftsprüfer und DEHSt beziehungsweise BAFA ab. Unternehmen, die eine PV- und Speicherlösung im Hinblick auf ihre Gegenleistungspflicht planen, sollten das frühzeitig mit ihrem Energierechtsberater und dem jeweiligen Contracting-Partner abstimmen, damit Investitionszeitpunkt und Nachweisführung zum Förderjahr passen.
Ja, grundsätzlich ist eine Kombination möglich, allerdings nicht für dieselbe Strommenge im selben Jahr. Für Stromverbräuche, die gleichzeitig für beide Instrumente berechtigt wären, haben Unternehmen ein Wahlrecht pro Abrechnungsjahr. Für unterschiedliche Teile des Stromverbrauchs dürfen beide Programme dagegen parallel genutzt werden, wobei der Gesamtbetrag den höheren der beiden jeweils geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf. Die Trennung erfolgt über ein Messkonzept auf Ebene der einzelnen Abnahmestelle, das die jeweils zugeordneten Strommengen sauber abgrenzt.
Die Reinvestitionspflicht ist dabei jeweils an das genutzte Programm gekoppelt und wird nicht addiert oder gemeinsam verrechnet. Für den Anteil, der über die SPK gefördert wird, gilt die SPK-Gegenleistungspflicht, für den Anteil über den Industriestrompreis dessen eigene Investitionsquote.
Für die Strompreiskompensation hat die DEHSt die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 auf den 17. August 2026 festgelegt. Dieses Fenster ist inzwischen geschlossen, es handelte sich um eine materielle Ausschlussfrist, sodass Unternehmen, die nicht fristgerecht eingereicht haben, ihren Anspruch für 2025 unwiderruflich verloren haben. In den Vorjahren lag die reguläre Frist meist beim 30. Juni des Folgejahres, für das Abrechnungsjahr 2024 etwa am 30. Juni 2025. Für das laufende Abrechnungsjahr 2026 hat die DEHSt bislang noch keinen neuen Stichtag veröffentlicht, nach dem bisherigen Muster ist mit einer Frist rund um die Jahresmitte 2027 zu rechnen.
Beim Industriestrompreis liegen die Fristen inzwischen fest: Das BAFA hat am 4. August 2026 die konkreten Fristen für das Abrechnungsjahr 2026 veröffentlicht. Das Antragsportal Förderzentrale Deutschland soll voraussichtlich ab Dezember 2026 öffnen, die Antragsfrist endet am 31. März 2027. Unternehmen, die für dasselbe Abrechnungsjahr zusätzlich die Strompreiskompensation beantragen, erhalten eine verlängerte Frist bis zum 15. Juli 2027. Ein bei mindestens 10 GWh anrechenbarem Stromverbrauch erforderlicher Wirtschaftsprüfer-Prüfungsvermerk kann bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden.
Der SPK-Antrag bei der DEHSt setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
Wer diese Unterlagen frühzeitig zusammenstellt, spart sich in der Regel viel Zeitdruck kurz vor der Ausschlussfrist, gerade weil die Wirtschaftsprüfung selbst mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.