AgNes-Festlegungsentwurf: Die neueste Bekanntmachung der Bundesnetzagentur zusammengefasst

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Aktualisiert:

19.8.2026

Franziska Osterhammer

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Am 6. August 2026 hat die Bundesnetzagentur den vollständigen Festlegungsentwurf zur neuen Netzentgeltsystematik AgNes veröffentlicht – knapp 200 Seiten, die zum ersten Mal konkrete Zahlen, Schwellenwerte und Übergangsfristen für die Netzentgelte ab 2029 liefern.

Für Industrie- und Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch über 100.000 Kilowattstunden lohnt sich ein genauer Blick. Wer heute von Sonderregelungen wie der Bandlast oder der atypischen Netznutzung profitiert, muss jetzt prüfen, ob er die neuen Übergangsvoraussetzungen erfüllt. Und wer in Batteriespeicher investiert oder das plant, bekommt zum ersten Mal eine Formel für die künftige Kostenbeteiligung.

Dieser Artikel ordnet ein, was der Entwurf beantwortet und was weiterhin offen bleibt:

  • Wie funktioniert der neue Kapazitätspreis?
  • Was passiert konkret mit Bandlast und atypischer Netznutzung?
  • Wie werden Batteriespeicher (BESS) an den Netzkosten beteiligt?
  • Welche Fragen sind auch mit diesem Entwurf noch nicht geklärt?

Was ist der AgNes-Festlegungsentwurf – und warum jetzt?

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) tritt zum 31. Dezember 2028 außer Kraft – Folge eines EuGH-Urteils, das verlangt, dass Netzentgelte künftig durch eine unabhängige Regulierungsbehörde und nicht mehr durch Verordnung des Gesetzgebers festgelegt werden. An ihre Stelle tritt das Verfahren zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom, kurz AgNes, das die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur unter dem Aktenzeichen GBK-25-01-1#3 führt.

Nach einem Diskussionspapier (September 2025) und zwei Orientierungspunktepapieren liegt mit dem Beschlussentwurf vom 6. August 2026 erstmals ein vollständig ausformulierter Tenor samt Begründung vor. Stellungnahmen zur Konsultation sind bis zum 18. September 2026 möglich, die endgültige Festlegung soll noch im Kalenderjahr 2026 beschlossen werden. Die formale Bekanntgabe ist laut Entwurf für den 1. Januar 2027 vorgesehen, wirksam werden die neuen Regeln zum 1. Januar 2029.

Wie funktioniert der neue Kapazitätspreis?

Der bisherige Leistungspreis, der sich nach der höchsten gemessenen Jahresleistung richtet, wird für Entnahmestellen über 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch durch ein zweigliedriges System ersetzt: einen Kapazitätspreis in Euro pro Kilowatt auf eine jährlich zu bestellende Kapazität, plus zwei gestufte Arbeitspreise in Cent pro Kilowattstunde, die auf die tatsächlich entnommene Arbeit erhoben werden.

Die Bestellkapazität hat ein Minimum und ein Maximum, die sich auf zwei unterschiedliche Bezugsgrößen beziehen: mindestens 10 Prozent der individuellen Jahreshöchstlast der Entnahmestelle im Vorjahr, höchstens 100 Prozent der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität. Unternehmen melden ihre Bestellkapazität dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres; wer das versäumt, bekommt eine vom Netzbetreiber ermittelte Optimalkapazität zugewiesen.

Für Mengen innerhalb der Bestellkapazität gilt AP1, für alles darüber der höhere AP2. Der Entwurf gibt erstmals konkrete Leitplanken für die Höhe dieser beiden Arbeitspreise vor, die der jeweilige Netzbetreiber festlegt: AP1 muss so kalkuliert sein, dass er 30 bis 60 Prozent der Netzkosten der jeweiligen Ebene deckt, AP2 muss zwischen 200 und 350 Prozent von AP1 liegen.

Weil sich Minimum und Maximum auf unterschiedliche Bezugsgrößen beziehen, ist die Bestellkapazität kein reiner Sicherheitswert, den man am Vorjahres-Peak ausrichtet, sondern eine Stellschraube. Nehmen wir einen Betrieb mit einer Netzanschlusskapazität von 1.000 Kilowatt und einer Jahreshöchstlast von 600 Kilowatt im Vorjahr, bei einem Kapazitätspreis von 5 Euro pro Kilowatt, einem AP1 von 3 Cent und einem AP2 von 7,5 Cent pro Kilowattstunde (2,5-fach, innerhalb der erlaubten Spanne):

  • Bestellkapazität am Vorjahres-Peak (600 Kilowatt): 3.000 Euro Fixkosten im Jahr, AP2 greift erst bei Überschreitung der bekannten Jahreshöchstlast.
  • Bestellkapazität am Minimum (10 Prozent von 600 Kilowatt, also 60 Kilowatt): nur 300 Euro Fixkosten im Jahr, aber praktisch jede entnommene Kilowattstunde oberhalb von 60 Kilowatt läuft über den AP2. Bei 4,5 Cent Aufschlag pro Kilowattstunde (Differenz zwischen AP2 und AP1) sind die eingesparten 2.700 Euro schnell mehrfach zurückgezahlt, sobald der Betrieb regelmäßig über 60 Kilowatt hinausgeht.
  • Bestellkapazität deutlich über dem Vorjahres-Peak (zum Beispiel 900 Kilowatt, nahe am Maximum von 1.000 Kilowatt): 4.500 Euro Fixkosten im Jahr, also 1.500 Euro mehr als bei 600 Kilowatt. Das lohnt sich für Betriebe, die eine Lasterhöhung erwarten, etwa durch eine neue Produktionslinie, oder die schwer planbare Lastspitzen haben. Wer sonst beispielsweise 200 Kilowatt über 600 Kilowatt hinaus für 500 Stunden im Jahr beziehen würde, zahlt dafür ohne Puffer 100.000 Kilowattstunden zum AP2-Aufschlag von 4,5 Cent, also 4.500 Euro zusätzlich. Mit der höheren Bestellkapazität von 900 Kilowatt entfällt dieser Aufschlag komplett, und die 1.500 Euro Mehrkosten beim Kapazitätspreis rechnen sich.

Genau darin liegt die eigentliche Kalkulationsaufgabe: Eine niedrige Bestellkapazität lohnt sich nur, wenn Überschreitungen selten und kurz bleiben, eine hohe Bestellkapazität nur, wenn tatsächlich regelmäßig entsprechend viel Leistung gezogen wird. Wer beispielsweise einen Batteriespeicher nutzt, kann zusätzlich bewusst in Stunden mit sehr niedrigem oder negativem Börsenstrompreis über die Bestellkapazität hinaus laden, weil selbst mit AP2-Aufschlag die Gesamtkosten unter dem liegen, was ein Ladevorgang zu einem späteren, teureren Zeitpunkt kosten würde. Lastspitzen einfach zu kappen, wie es heute in vielen Betrieben Praxis ist, reicht als Strategie nicht mehr aus – es geht darum, für jede Entnahmestelle durchzurechnen, welche Kombination aus Bestellkapazität, AP1/AP2-Kosten und Börsenstrompreis am günstigsten ist.

Was passiert mit Bandlast und atypischer Netznutzung?

Beide bestehenden Sonderregelungen nach Paragraf 19 Absatz 2 StromNEV laufen mit dem Außerkrafttreten der Verordnung eigentlich aus. Der Entwurf sieht aber eine befristete Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2031 vor – mit unterschiedlicher Reichweite je Regelung.

Für die atypische Netznutzung gilt eine Verlängerung nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • gültige individuelle Netzentgeltvereinbarung zum 31. Dezember 2028
  • mindestens einmal erfüllte Rabattvoraussetzungen in den Jahren 2026 bis 2028
  • durchschnittliche Abnahme von über 10 Gigawattstunden pro Jahr im Zeitraum 2024 bis 2028
  • Pumpspeicherkraftwerke sind ausdrücklich ausgeschlossen

Der bisherige prozentuale Rabatt wird für den Übergangszeitraum eingefroren und auf die neue, kapazitätspreisbasierte Verbrauchsentgelt-Basis übertragen.

Wichtig für die Praxis: Der eingefrorene Rabatt bei der Atypik ist keine automatische Bestandsgarantie. Die Beschlusskammer macht die Fortführung explizit davon abhängig, dass der Tatbestand des Paragrafen 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV weiterhin erfüllt wird – Unternehmen müssen also auch 2029 bis 2031 ihr Lastverhalten so steuern, dass ihre Lastspitze außerhalb beziehungsweise atypisch zu den Hochlastzeitfenstern liegt. Wer sein Lastmanagement in dieser Phase einstellt, verliert die Voraussetzung und damit den Rabatt.

Für die Bandlastregelung gelten dagegen nur zwei Voraussetzungen:

  • gültige individuelle Netzentgeltvereinbarung zum 31. Dezember 2028
  • mindestens einmal erfüllte Rabattvoraussetzungen in den Jahren 2026 bis 2028

Eine explizite Verbrauchsschwelle fehlt im Festlegungsentwurf – die Beschlusskammer geht in der Begründung zwar davon aus, dass die betroffenen rund 600 Betriebe typischerweise deutlich über 10 Gigawattstunden verbrauchen, macht das aber nicht zur formalen Bedingung. Stattdessen bleibt hier schlicht die alte Regelung nach Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 StromNEV bis 2031 unverändert in Kraft, ohne Umrechnung auf das neue System.

Von den insgesamt mehreren Tausend Unternehmen, die heute von der atypischen Netznutzung profitieren, dürfte nur ein kleiner Teil – die großvolumigen Bestandskunden über 10 Gigawattstunden – tatsächlich in den Übergang bis 2031 fallen. Der Großteil wechselt zum 1. Januar 2029 direkt ins neue System ohne Rabatt.

Wie werden Batteriespeicher an den Netzkosten beteiligt?

Netzgekoppelte Stromspeicheranlagen zahlen künftig ein jährliches Kapazitätsentgelt auf ihre vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität. Die Höhe entspricht dem bundeseinheitlichen kapazitätsbasierten Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen, das die Übertragungsnetzbetreiber jährlich nach folgender Formel berechnen:

Kapazitätspreis = Summe aus (Grundkomponente + 0,5 × Regelenergiekosten + 0,5 × Verlustenergiekosten) / Summe der vertraglich vereinbarten Einspeisekapazität aller Anlagen

Die einzelnen Größen dahinter:

  • Grundkomponente: jährliche Einspeisemenge in Megawattstunden, multipliziert mit einem fixen Satz von 0,50 Euro pro Megawattstunde
  • Regelenergiekosten: jährliche Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für Regelenergie
  • Verlustenergiekosten: jährliche Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für die Beschaffung von Verlustenergie
  • Verteilungsbasis: Summe der vertraglich vereinbarten Einspeisekapazität aller adressierten Anlagen

Der so ermittelte Kapazitätspreis wird als arithmetisches Mittel der Ist-Werte der jeweils letzten fünf Kalenderjahre gebildet, um Preisschwankungen zu glätten. Einen festen Wert gibt der Entwurf nicht vor. Die Modellrechnungen der Beschlusskammer für die Jahre 2020 bis 2026 zeigen jährliche Werte zwischen 3,20 und 6,10 Euro pro Kilowatt, mit rollierenden Fünf-Jahres-Mittelwerten um 4,9 bis 5,1 Euro pro Kilowatt. Für eigene Prognoserechnungen legt die Beschlusskammer als Annahme 5 Euro pro Kilowatt zugrunde – eine Orientierungsgröße, keine feste Vorgabe.

Für den Vertrauensschutz bestehender und geplanter Speicherprojekte hat der Entwurf laut aktueller Fachberichterstattung außerdem nachgebessert: Auf das Erfordernis einer förmlichen Netzanschlusszusage wird verzichtet, sodass auch Projekte im sogenannten Reifegradverfahren der Übertragungsnetzbetreiber noch Vertrauensschutz beanspruchen können, wenn die endgültige Investitionsentscheidung rechtzeitig vor dem Stichtag 4. August 2029 fällt. Für Unternehmen, die das Risiko steigender Speicher-Netzentgelte nicht selbst tragen wollen, sind Contracting-Modelle eine Option, bei denen Anlage, Betrieb und Wartung über die Vertragslaufzeit beim Dienstleister liegen.

Welche Punkte bleiben weiterhin offen?

Auch mit diesem Entwurf ist die Reform nicht vollständig. Drei Punkte bleiben explizit unbeantwortet:

  • Nachfolge-Sondernetzentgelt für Industriekunden: Das eigentliche, flexibilitätsbasierte Sondernetzentgelt, das Bandlast und Atypik dauerhaft ersetzen soll, regelt dieser Entwurf nicht. Die Beschlusskammer hat angekündigt, das in einer separaten Festlegung voraussichtlich im Jahr 2027 zu behandeln.
  • Singuläre Netznutzung: Ob und wie eine Nachfolgeregelung für Paragraf 19 Absatz 3 StromNEV gegenüber Letztverbrauchern nötig ist, bleibt laut Entwurf einer gesonderten Prüfung vorbehalten.
  • Dynamische Netzentgelte: Einführung und Ausgestaltung regeln eigene, noch ausstehende Festlegungen nach Paragraf 21 Absatz 3 EnWG.

Einordnung

Der Festlegungsentwurf verschiebt das Grundprinzip der Netzentgelte weg von statischen, verhandelten Sonderrabatten und hin zu einem System, das Kapazität und tatsächliches Lastverhalten enger koppelt. Für Bestandskunden mit Bandlast- oder Atypik-Vereinbarung heißt das konkret, jetzt zu prüfen, ob die eigene Entnahmestelle die Übergangsvoraussetzungen erfüllt – insbesondere die 10-Gigawattstunden-Schwelle bei der Atypik – statt sich auf einen automatischen Bestandsschutz zu verlassen.

Offen bleibt das konkrete Sondernetzentgelt für Industriekunden, das ab 2027 klären soll, wie Flexibilität künftig belohnt wird. Bis dahin gilt: Konsultation bis September 2026, Beschluss noch in diesem Jahr, Anwendung ab 2029.

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