MiSpeL
MiSpeL, kurz für die “Marktintegration von Speichern und Ladepunkten”, ist eine Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA), die den regulatorischen Rahmen dafür schafft, dass Stromspeicher und flexible Ladepunkte für Elektrofahrzeuge aktiver am deutschen Strommarkt teilnehmen können. Ziel ist es, die Flexibilität dieser Anlagen zu nutzen, um das Stromnetz zu stabilisieren und die verstärkte Integration von wetterabhängigen erneuerbaren Energien (wie Wind- und Solarkraft) zu ermöglichen.
Ziel der Regelung
Die MiSpeL-Festlegung zielt darauf ab, die wirtschaftliche Nutzung von Speichern zu vereinfachen, indem sie die bisherigen starren Regeln zur Abgrenzung von Strommengen aufweicht.
Bisher war es so, dass Speicher nur dann von bestimmten EEG-Privilegien profitieren konnten, wenn sie ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Strom) speicherten (sogenannte Ausschließlichkeitsoption).
MiSpeL ermöglicht nun die Speicherung von Mischstrom, also zum Beispiel Grünstrom von der eigenen PV-Anlage und grauer Netzstrom im selben Speicher, ohne dass Grünstrom seine EEG-Förderung dadurch verliert. Das ermöglicht eine vielfältigere Nutzung von Speichern.
- Parallele Nutzung: Betreiber können den Speicher gleichzeitig zum Beispiel zur Eigenverbrauchsoptimierung (Speicherung von PV-Strom) und für marktaktive Geschäfte (zum Beispiel Arbitragehandel: Netzstrom günstig einkaufen, bei Bedarf oder zu hohen Preisen wieder ins Netz einspeisen) nutzen.
- Kein Verlust der Privilegien: Durch die neuen Bilanzierungsoptionen bleibt der im Speicher verbliebene Anteil des selbst erzeugten EE-Stroms anteilig förderfähig.
MiSpeL definiert Ladepunkte für E-Autos in diesem Kontext ebenfalls als Speicher. Damit können E-Auto-Batterien (insbesondere beim bidirektionalen Laden, also der Stromrückspeisung ins Netz) ebenfalls flexibel genutzt werden, ohne ihre umlage- und förderrechtlichen Privilegien zu verlieren.
MiSpeL ermöglicht die bilanzielle Trennung allerdings nicht, um Abgaben beim Eigenverbrauch von Graustrom zu sparen. Die Vorteile gelten nur für die Rückspeisung in das Netz:
- Beim Eigenverbrauch von Graustrom (Netzstrom): Wenn zugekaufter Netzstrom im Speicher landet und später im eigenen Haushalt verbraucht wird (Stichwort Strompreisoptimierung), handelt es sich um normalen Netzbezug. Hierbei fallen weiterhin die vollen Netzentgelte, Umlagen und Steuern an.
- Beim Arbitragestrom (Rückspeisung ins Netz): MiSpeL schafft die bilanzielle Kategorie des Arbitragestroms. Das ist der gezielt günstig eingekaufte Netzstrom, der später wieder in das öffentliche Netz eingespeist wird. Dieser Arbitragestrom wird im Umfang der Einspeisung von den EnFG-Umlagen und der StromNEV-Umlage befreit (Saldierung). Die Befreiung von den Netzentgelten selbst ist nicht Teil der MiSpeL-Festlegung, sondern wird in einem separaten, aktuell noch laufenden Verfahren – AgNeS (kurz für Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom) – diskutiert. MiSpeL macht Arbitrage also aktuell primär durch die Umlagensaldierung wirtschaftlich attraktiv.
Optionen zur Bilanzierung
Die MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten bietet Anlagenbetreibern zwei alternative Verfahren, um die im Speicher vermischten Strommengen aus Eigenproduktion und Netzbezug bilanziell voneinander zu trennen. Die Wahl der Option ist dabei abhängig von der Anlagengröße und den Zielen des Betreibers:
- Die Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG): Dieses Verfahren ist auf die exakte Messung der Stromflüsse ausgerichtet. Voraussetzung für die Nutzung dieser Option ist, dass sich die Erzeugungs- bzw. Speicheranlagen in der Direktvermarktung befinden. Die Abgrenzungsoption erfordert einen größeren messtechnischen Aufwand, da separate, intelligente Messsysteme (Smart Meter) notwendig sind. Das Messkonzept sieht mindestens zwei viertelstundengenaue Zähler vor: einen am Netzübergabepunkt (für Netzeinspeisung und -bezug) und einen an der Speichergrenze (für die Speicherein- und -ausspeisung), um die verschiedenen Stromanteile präzise zu bilanzieren. Im Gegenzug bietet diese Option eine genaue Abrechnung aller Erlösquellen.
- Die Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG): Diese Option wird für kleinere Anlagen (typischerweise PV-Anlagen bis 30 kWp) geschaffen, um den bürokratischen und messtechnischen Aufwand gering zu halten. Statt einer exakten Messung erfolgt die Bilanzierung der förderfähigen Strommengen pauschal nach einer festen Formel, die in der Festlegung definiert wird. Es ist hier nur ein einziger Smart Meter für den Gesamtbezug notwendig. Die Pauschaloption ermöglicht eine vereinfachte, rechnerische Teilnahme an den Marktgeschäften und ist ideal für Kleinbetreiber, die die Vorteile der Mischstromspeicherung ohne große Investitionen in Messtechnik nutzen möchten.
Inkrafttreten von MiSpeL
Die gesetzliche Grundlage für die Marktintegration von Speichern und Ladepunkten ist bereits im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verankert. Diese Grundlage, bestehend aus den Paragraphen § 19 Absatz 3b und 3c EEG, wurde durch das Solarpaket I eingeführt, das am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Die konkrete Anwendung in der Praxis hängt jedoch von der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) ab.
Die BNetzA hat den Entwurf der Festlegung MiSpeL (Az. BK6-23-030) zur Konkretisierung der Regeln am 18. September 2025 zur Konsultation veröffentlicht.
Das Festlegungsverfahren muss gesetzlich spätestens zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt können die neuen Bilanzierungsoptionen und Fördermöglichkeiten, die eine Nutzung von Mischstrom erlauben, rechtsverbindlich in der Praxis angewendet werden.
Auswirkungen auf Stromverbraucher
Die MiSpeL-Festlegung hat sowohl direkte als auch indirekte positive Auswirkungen auf Stromverbraucher:
- Wirtschaftlichkeit von Speichern (Direkt): Für Anlagenbetreiber (privat oder gewerblich) macht MiSpeL die Optimierung des Eigenverbrauchs und die aktive Marktteilnahme einfacher und wirtschaftlich attraktiver, da Umlageprivilegien trotz Mischstromspeicherung anteilig erhalten bleiben.
- Senkung der Netzkosten (Indirekt): Die flexiblere Nutzung von Speichern und E-Autos hilft, Lastspitzen im Netz zu kappen und Engpässe zu vermeiden. Dies kann den Bedarf an teuren Netzausbaumaßnahmen reduzieren, was langfristig die Netzentgelte für alle Verbraucher reduzieren kann.
- Förderung der E-Mobilität (Indirekt): Die Vereinfachung der Bilanzierung für Ladepunkte fördert das bidirektionale Laden (V2G), wodurch E-Autos zu aktiven Teilnehmern des Energiesystems werden.
